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06.09.2008, 02:43 |
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h4ppY Sticker
Alter: 19 Geschlecht: Männlich |
Hallo Leute,
im Voraus schon mal sorry, falls das hier nicht die Richtige "Abteilung" ist, aber ich wusste nicht, wo ich es sonst reinschreiben sollte...
Also: Ab Montag bin ich in der 13. Klasse und in einer Woche steht eine Studienfahrt nach Berlin an. Natürlich ist das wichtigste an der Studienfahrt das Abendprogramm ^^ Da ich einer der wenigen bin, die noch nicht volljährig sind (bin erst 17), darf ich laut Gesetz nur bis maximal 0 Uhr in Clubs, Diskos etc. bleiben.
Jetzt wollte ich fragen, ob es möglich ist, dass meine Eltern einem meiner volljährigen Klassenkammeraden, die Aufsichtspflicht überschreiben (für die Abende), und ich somit länger als 0 Uhr in dem selben Club bleiben kann, indem auch mein "Aufsichtsberechtigter" ist.
Im Gesetz steht:
| Zitat: | (1) 1) Der Aufenthalt in Gaststätten darf Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren nur gestattet werden, wenn eine personensorgeberechtigte oder erziehungsbeauftragte Person sie begleitet oder wenn sie in der Zeit zwischen 5 Uhr und 23 Uhr eine Mahlzeit oder ein Getränk einnehmen.
2) Jugendlichen ab 16 Jahren darf der Aufenthalt in Gaststätten ohne Begleitung einer personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Person in der Zeit von 24 Uhr und 5 Uhr morgens nicht gestattet werden. |
Meine Frage ist jetzt, ob meine Eltern einer anderen, volljährigen, Person die Aufsichtspflicht über mich übertragen können, sodass ich länger als bis 0 Uhr auf der selben "Veranstaltung" (also Disco, Club, Bar etc.) bleiben darf, auf der auch die Person ist, die die Aufsichtspflicht erhalten soll.
Ich hoffe ich habs verständlich genug dargestellt ^^
Danke schon Mal im Voraus für eure Antworten
Liebe Grüße |
| | Beiträge: 43 | Punkte: 64 | Wohnort: Baden-Württemberg | Registriert seit: 1135 Tagen (Jul 2007) |
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06.09.2008, 02:43 |
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06.09.2008, 08:31 |
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cyberwusel
 Moderator Nihilist/in

Alter: 44 Geschlecht: Weiblich |
| Zitat: | Personensorgeberechtigter ist, wem die Personensorge gem. § 1626 BGB zusteht. Dies sind in der Regel beide (leibliche) Eltern und die Adoptiveltern (§ 1754 BGB). Auch nach Scheidung bleiben die Eltern Personensorgeberechtigte, wenn nicht ein Elternteil Antrag auf Sorgeübertragung gestellt hat (§ 1671 BGB). Sind Eltern nicht miteinander verheiratet, steht ihnen die elterliche Sorge zu, wenn sie Sorgeerklärungen gem. § 1626a BGB abgegeben haben. Ohne solche gemeinsame Sorgeerklärungen hat die Mutter die elterliche Sorge (§ 1626a Abs. 2 BGB).
Neben die Eltern als Personensorgeberechtigter tritt ein vom Familiengericht bestellter Einzel- oder Amtspfleger, wenn das Familiengericht gem. § 1666 BGB das Personensorgerecht teilweise entzogen hat. Im Umfang der Entziehung sind die Eltern nicht mehr personensorgeberechtigt, sondern der Pfleger als Ergänzungspfleger gem. § 1909 BGB ("relatives Personensorgerecht"). Ist den Eltern die gesamte elterliche Sorge entzogen worden oder sind sie an der Ausübung verhindert oder sind sie verstorben, ist der Vormund sorgeberechtigt ("absolutes Personensorgerecht" gem. §§ 1773, 1793 BGB). Nicht personensorgeberechtigt ist eine Pflegeperson, bei der das Kind in Vollzeitpflege gem. § 33 ist. Auch der Pflegeperson kann aber die Personensorge übertragen werden (§ 1630 Abs. 3 BGB). |
Also nein - die Eltern können nicht per "Vollmacht" die Personensorge auf einen Klassenkameraden überschreiben. Als erziehunsbeauftragte Person ist allerdings euer begleitender Lehrer anzusehen.
Frauen sind Engel. Und wenn man ihnen die Flügel bricht, dann fliegen sie einfach weiter ............. auf ihrem Besen!
Mitstreiter der Sittlichen Allianz der Tugend in redlicher Einigkeit |
| | Beiträge: 18.593 | Punkte: 26.439 | Wohnort: Norddeutschland | Registriert seit: 2842 Tagen (Nov 2002) |
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06.09.2008, 08:31 |
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06.09.2008, 12:22 |
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Seeron Sticker
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ok ich habe aber auf der Seite eines großen Msukparks diese Zeilen entdeckt:
| Zitat: | Das Gesetzt gibt den Eltern die Möglichkeit auf jede andere, für diese Aufgabe geeignete und volljährige Person, ihre Personenfürsorgepflicht zu übertragen. (Dies kann ohne weiteres der Freund oder die Geschwister sein, wenn die Eltern diese für fähig halten.) Eine übertragung der Personenfürsorgepflicht können wir leider nur schriftlich, auf unseren Formblättern akzeptieren mit einer Kopie von dem Personalausweis des Erziehungsberechtigten. |
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Ausserdem steht im Jugendschutzgesetz § 4 Absatz 1:
| Zitat: | Jugendlichen ab 16 Jahren darf der Aufenthalt in Gaststätten ohne Begleitung einer personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Person in der Zeit von 24 Uhr und 5 Uhr morgens nicht gestattet werden. |
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Kann eine personensorgeberechtigte Person dann nicht auch eine von den Eltern bemächtigte Person sein?
MfG: Seeron MfG Seeron
Ach ja [ Link ist nur für registrierte Mitglieder sichtbar ] |
| | Beiträge: 32 | Punkte: 39 | Wohnort: Schorndorf | Registriert seit: 733 Tagen (Sep 2008) |
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06.09.2008, 12:28 |
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BroDre Nihilist/in

Geschlecht: Männlich |
Also bei uns hier nehmen die Grün-Weißen solche Bescheinigungen an - so bin ich schon in das ein oder andere Konzert reingekommen. Auch bei Razzien etc.
Ob das jetzt bei Kneipen gilt - keine Ahnung. In Clubs, Diskos etc. kommt man so auf jeden Fall rein.
Drauf stehen müssen halt Personalausweisnummern oder Kopien von deiner Mum und des Erziehungsbeauftragten.
Dafür gibt's im Internet aber auch diverse Vordrucke.
Schnaps trinken darfst du dann übrigens nicht - und wenn die Ordnungsmacht das mitbekommt, kannst du leicht am Arsch sein..
BroDre Prey to the world
"Das zwanzigste Jahrhundert kennt nur eine einzige wahre Heldengeschichte, die Story von den Anarchos, die bisher noch jeden Kampf verloren haben, aber nie besiegt worden sind."
Gerhard Zwerenz |
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06.09.2008, 12:34 |
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Seeron Sticker
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Ja des mit dem Schnaps is ja klar, h4ppy und mir ( wir sind in der gleichen Klassenstufe) gehts hauptsächlich darum, dass wir zu den wenigen gehören, die unter 18 sind und des is dann schon blöd, wenn wir dann gehen müssen und die anderen alle noch da bleiben. MfG Seeron
Ach ja [ Link ist nur für registrierte Mitglieder sichtbar ] |
| | Beiträge: 32 | Punkte: 39 | Wohnort: Schorndorf | Registriert seit: 733 Tagen (Sep 2008) |
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06.09.2008, 13:01 |
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hiawatha
 Administrator Nihilist/in

Geschlecht: Männlich |
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Die partielle Übertragung der Aufsichtspflicht ist schon möglich, aber die Handhabung ist von Ort zu Ort und von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich. Mag sein, dass der zitierte Musikpark in Abstimmung mit den Behörden eine Übertragung auf einen volljährigen Freund/Freundin zulässt, die Regel ist dies allerdings nicht.
Hier in der Gegend (Bayern) wird von der aufsichtspflichtigen Persom verlangt, dass sie deutlich älter sein und über Autorität gegenüber dem Minderjährigen verfügen muss. Also könnte dies hier kein Klassenkamerad sein.
Um sicherzugehen, solltest du euer Berlinprogramm checken, wohin ihr voraussichtlich am Abend gehen wollt. Und dann im Internet schauen, welche Regelungen dort gelten, ob eine einfache formlose Erklärung genügt oder die Disco ein eigenes Formular verpflichtend vorschreibt.
Dir bleibt also eine intensive Recherche kaum erspart.
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| | Beiträge: 30.872 | Punkte: 61.759 | Wohnort: Europäische Union | Registriert seit: 2965 Tagen (Jul 2002) |
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06.09.2008, 16:07 |
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h4ppY Sticker
Alter: 19 Geschlecht: Männlich
Themenstarter |
Boah der deutsche Jugenschutz is echt zum
Da muss es doch irgend ne Möglichkeit geben, länger als bis 0 Uhr in nem Club oder ner Disco zu bleiben... oder? |
| | Beiträge: 43 | Punkte: 64 | Wohnort: Baden-Württemberg | Registriert seit: 1135 Tagen (Jul 2007) |
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06.09.2008, 16:21 |
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hiawatha
 Administrator Nihilist/in

Geschlecht: Männlich |
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Bitte lesen ... 
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| | Beiträge: 30.872 | Punkte: 61.759 | Wohnort: Europäische Union | Registriert seit: 2965 Tagen (Jul 2002) |
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06.09.2008, 17:15 |
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h4ppY Sticker
Alter: 19 Geschlecht: Männlich
Themenstarter |
Du bist gut ^^ Wer solls denn dann sein?
Die Person muss deutlich älter sein & über Autorität verfügen...
Ich kann doch nich mit meinem Lehrer zusammen in nen Club oder ne Disko gehn xD
Außerdem ham die Lehrer keine wirkliche Autorität ^^
Oh man -.- |
| | Beiträge: 43 | Punkte: 64 | Wohnort: Baden-Württemberg | Registriert seit: 1135 Tagen (Jul 2007) |
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06.09.2008, 17:23 |
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hiawatha
 Administrator Nihilist/in

Geschlecht: Männlich |
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Entweder liest du nicht / nicht richtig oder du verstehst nicht ... 
Welche Regelung in Berlin gilt, weiß ich nicht. Kann so sein, wie du es kennst, oder auch nicht.
Du musst dich kundig machen. Ist doch gut möglich, dass es in Berlin oder in der Disco, wo ihr hingehen wollt, ausreicht, wenn ein Klassenkamerad die Aufsicht übernimmt.
Also, macht vorher aus, wo ihr in Berlin hinwollt, und dann ab ins Internet und schauen, welche Regelungen dort gelten.
Und auf jeden Fall solltest du eine allgemeine Erklärung deiner Eltern mitnehmen, die einem Klassenkameraden die Aufsicht trägt. Falls das genügen sollte, hast du Glück, falls nicht, hast du jedenfallls nichts unversucht gelassen ...
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06.09.2008, 17:25 |
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h4ppY Sticker
Alter: 19 Geschlecht: Männlich
Themenstarter |
Hmm na gut...
Im Internet nachschauen wie die Regelungen in den einzelnen Clubs sind geht leider nich, weil wir noch ned mal wissen wo wir überall hinwollen  
Dann kann ich nur mal hoffen, dass es so geht...
Dachte das is vielleicht eindeutig im Gesetz geregelt...
Aber gut, danke für deine Hilfe  |
| | Beiträge: 43 | Punkte: 64 | Wohnort: Baden-Württemberg | Registriert seit: 1135 Tagen (Jul 2007) |
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06.09.2008, 17:25 |
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